Allgemeine Geschäftsbedingungen der DBS GmbH Fahrzeugeinrichtungen

§ 1 Allgemeines

Diese folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der DBS GmbH Fahrzeugeinrichtungen gelten für alle Angebote und Verträge einschließlich aller Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die AGB werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers/Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen, Liefervertrag

(1) Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich abgeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An verbindliche Angebote sind wir nur gebunden, wenn der Vertragsabschluss bis zu dem im Angebot bezeichneten Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Zugang des Angebots beim Besteller erfolgt. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen

(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren/Leistungen erfolgen nach bestem Wissen; sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Muster und Proben sind unverbindlich. Konstruktionen können von uns geändert werden, soweit dies mit den Bestellervorgaben vereinbar oder die Abweichung nur geringfügig ist.

(3) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware, zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Können wir durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass wir eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt haben, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist. Sofern wir uns zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedienen, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung noch Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen, sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von uns abgerufen und geöffnet wurden.

 

§ 3 Preise

Unser am Bestelltag gültiger Listenpreis ist maßgebend für die Preisberechnung. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk/Lager zuzüglich aller Kosten für Verpackung, Versand, Transport, Einfuhr- oder Ausfuhrzoll und der am Liefertag gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Preiserhöhungen sind zulässig. wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen.

 

§ 4 Versand, Gefahrenübergang, Verpackung

(1) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen und auch bei Rücksendungen. Mit der Auslieferung der Waren/Leistungen an das Beförderungsunternehmen. spätestens mit Verlassen unseres Werkes/Lagers, bei Streckengeschäften des Werkes/Lagers unseres Vorlieferanten, geht die Gefahr, auch bei Franko-, FOB- oder CIF-Geschäften, auf den Besteller über.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, auch wenn die Lieferung/Leistung auf seinen Wunsch an einen oder bei einem Dritten erfolgt, unsere Waren/Leistungen unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf offensichtliche Transportverluste, -mängel. -beschädigungen und Fehlmengen zu überprüfen, Beanstandungen entsprechend den Bedingungen des Transporteurs in Gegenwart des Fahrers festzustellen, zu dokumentieren und uns am Tag des Empfangs der Waren/Leistungen anzuzeigen. Versteckte Transportverluste, -mängel. -beschädigungen oder Fehlmengen sind uns spätestens innerhalb von drei Kalendertagen ab Ablieferung unserer Waren/Leistungen anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware/Leistung als genehmigt. Der Besteller hat stets die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Transporteur wahrzunehmen.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

 

§ 5 Lieferungen, Termine, Leistungen

(1) Unsere Liefer- Leistungstermine sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails, insbesondere die des Bestellers, frühestens jedoch mit Datum unserer Auftragsbestätigung und Leistung fälliger An- und Abschlagszahlungen.

(2) Soweit Liefer- oder Leistungstermine als verbindlich vereinbart werden gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von uns trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, z.B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Streik und Aussperrung. Ein Auftreten derartiger Hindernisse teilen wir unverzüglich dem Besteller mit. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese angemessen. Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Ist bei Verkäufen auf späteren Abruf keine bestimmte Abnahmefrist vereinbart, so ist der Abruf vom Besteller so rechtzeitig zu erteilen, dass uns die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung/ Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, etwaige Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers, die hieraus abgeleitet werden können, entfallen.

(4) Der Besteller kommt in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht innerhalb einer Woche noch Zugang unserer Bereitstellungsanzeige/Rechnung abholt oder er die Annahme unserer Ware/ Leistung ablehnt. Bei Annahmeverzug des Bestellers wird die Ware/Leistung auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei uns verwahrt. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist zur Annahme der Ware/Leistung von einer Woche zu setzen. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist sind wir - unbeschadet weitergehender Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, ohne Nachweis eines konkreten Schadens 10 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist uns keinen oder einen geringeren Schaden nach.

(5) Wir sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren gesonderter Berechnung jederzeit berechtigt.

(6) Wir behalten uns die handelsüblichen Abweichungen bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert.

(7) Sofern wir - ohne dass ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht - ausgelieferte Ware wieder zurücknehmen, berechnen wir für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch 15,00 EUR.

 

§ 6 Zahlungen, Eigentumsvorbehalt, Urheberrechtsvorbehalt, Verschwiegenheit

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang, fällig. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag vorbehaltlos verfügen können. Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, ohne Abzüge zahlbar. Ist ein Abzug vereinbart worden, wird dieser nur gewährt, sofern gegenüber uns keine anderen fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung. Wir sind jederzeit berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen und ohne Angaben von Gründen, eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoptionen der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres) zu verlangen. Außerdem sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche Lieferungen/Leistungen zurückzubehalten oder noch ausstehende Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung, ohne dass es einer vorherigen Ablehnungsandrohung der Leistung des Bestellers bedarf, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurück zu treten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(2) Wir behalten uns bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum an allen unseren Waren/Leistungen vor. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer} ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren/Leistungen ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen hiermit diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Weiterverarbeitung oder Vermischung der Ware mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis der verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Der Besteller übernimmt die unentgeltliche Verwahrung der neuen Sache einschließlich des Miteigentumsanteils zu unseren Gunsten und trägt trotz des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Bestellers haben wir das Recht zur sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware; dies bedingt keinen Rücktritt vom Vertrag. Die Rücknahme der Waren/Leistungen befugt uns zu deren Verwertung, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet. Von Sicherungsübereignungen sind die von uns gelieferten Waren/Leistungen ausdrücklich auszuschließen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller diese Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Für alle die uns hierdurch entstehenden Kosten haftet der Besteller. Wir verpflichten uns, unsere zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, alle unsere (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse, die ihm im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit uns bekannt werden, stets als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln, darüber Verschwiegenheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass Dritte von ihnen nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vereinbarungsverhältnisses fort.

 

§ 7 Mängel, Gewährleitung, Schadensersatz, Produkthaftung

(1) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware/Leistung. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Waren/Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung - auf unseren Wunsch mit uns gemeinsam - abzunehmen, wobei auf unseren Wunsch ein Abnahmeprotokoll zu erstellen ist. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns unverzüglich spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Nach Weiterverarbeitungsbeginn durch den Besteller besteht kein Rückgaberecht mehr. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware/Leistung als mangelfrei genehmigt und abgenommen.

(2) Nach Erhalt der Mängelanzeige ist uns die Ware/Leistung auf unsere Anforderung hin zur Überprüfung zuzuleiten falls wir nicht schriftlich einer anderen Vorgehensweise zustimmen. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der Besteller die Kosten für den uns durch die Überprüfung entstandenen Aufwand. Bei begründeter Beanstandung steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Ware/Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Fehlmengen werden nachgeliefert. Wir können die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Besteller seine fälligen Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechende Leistungsverweigerungs- /Zurückbehaltungsrechte des Bestellers wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller unsere Ware/Leistung nicht sachgerecht benutzt bzw. mit ungeeigneten (z.B. nicht von uns stammenden oder nicht den Betriebsanleitungen entsprechenden) Teilen verbunden oder in solche eingebaut wird. Ferner ist die Gewährleistung bei bestimmungsgemäßem Verschleiß und bei Fehlern bedingt durch unsachgemäße Einwirkung. Fehlbedienung und nachlässige Behandlung ausgeschlossen, insbesondere, wenn der Besteller unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt. Für Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungszeit entdeckt werden bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Soweit wir grob fahrlässig gehandelt haben, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

 

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

(3) Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Hinweis gem. § 26 BDSG; Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden.

Sinsheim, März 2010

 

DBS GmbH Fahrzeugeinrichtungen | Schützenstr. 6 | 72138 Kirchentellinsfurt | Tel +49 (0)7121-600 340 >>> Zur Internetseite